543.4
GSK
CH-BL
Art. 64 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Abgaben - Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Art. 64 GSK · Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1. Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft CHF 3 Mio.
2. Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.
3. Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).