543.4
GSK
CH-BL
Art. 62 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Beginn und Ende der Abgabepflicht
Abgaben - Aufsichtsabgabe
Art. 62 GSK · Beginn und Ende der Abgabepflicht
1. Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2. Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.