Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.4 GSK CH-BL

Art. 60 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Abgabepflicht

Abgaben - Aufsichtsabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 60 GSK · Abgabepflicht

1. Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.

← Art. 59 GSK Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand Art. 61 GSK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →