Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.4 GSK CH-BL

Art. 6 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Entscheidverfahren der FDKG

Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Aufgaben und Organisation - Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 GSK · Entscheidverfahren der FDKG

1. Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2. Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.

3. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

← Art. 5 GSK Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand Art. 7 GSK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →