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543.4 GSK CH-BL

Art. 54 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gebührenpflicht

Abgaben - Gebühren für Einzelakte der GESPA
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Art. 54 GSK · Gebührenpflicht

1. Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.

2. Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.

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