543.4
GSK
CH-BL
Art. 54 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gebührenpflicht
Abgaben - Gebühren für Einzelakte der GESPA
Art. 54 GSK · Gebührenpflicht
1. Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
2. Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.