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543.4 GSK CH-BL

Art. 51 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Massgebender Gesamtaufwand

Abgaben - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 51 GSK · Massgebender Gesamtaufwand

1. Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen

a. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;

b. Aufwand der GESPA;

c. Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans gemäss Art. 114 BGS.

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