543.4
GSK
CH-BL
Art. 50 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten
Art. 50 GSK · Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1. Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.