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543.4 GSK CH-BL

Art. 5 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeiten der FDKG

Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Aufgaben und Organisation - Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
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Art. 5 GSK · Zuständigkeiten der FDKG

1. Die FDKG

a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik;

b. wählt

i. die Mitglieder des Vorstands;

ii. die Revisionsstelle;

iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium;

iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium;

v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;.

vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;

c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössischen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS;

d. erlässt das Organisationsreglement;

e. beschliesst

i. das Budget;

ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;

iii. die Höhe des Anteils „Aufsicht“ der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1;

iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;

v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2;

vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;

vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34;

viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre;

ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 71 Abs. 3;

f. genehmigt

i. das Organisationsreglement der GESPA;

ii. das Gebührenreglement der GESPA;

iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA;

iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;

v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;

vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts;

vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS;

viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;

g. nimmt Kenntnis

i. vom jährlichen Budget der GESPA;

ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;

iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;

h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.

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