Art. 5 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeiten der FDKG
Art. 5 GSK · Zuständigkeiten der FDKG
1. Die FDKG
a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik;
b. wählt
i. die Mitglieder des Vorstands;
ii. die Revisionsstelle;
iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium;
iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium;
v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;.
vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;
c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössischen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS;
d. erlässt das Organisationsreglement;
e. beschliesst
i. das Budget;
ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
iii. die Höhe des Anteils „Aufsicht“ der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1;
iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;
v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2;
vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;
vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34;
viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre;
ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 71 Abs. 3;
f. genehmigt
i. das Organisationsreglement der GESPA;
ii. das Gebührenreglement der GESPA;
iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA;
iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;
vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts;
vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS;
viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
g. nimmt Kenntnis
i. vom jährlichen Budget der GESPA;
ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;
iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;
h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.