Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.4 GSK CH-BL

Art. 48 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Anwendbares Recht

Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 GSK · Anwendbares Recht

1. Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung.

← Art. 47 GSK Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand Art. 49 GSK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →