543.4
GSK
CH-BL
Art. 45 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Datenschutz
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 45 GSK · Datenschutz
1. Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG).
2. Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Art. 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.