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543.4 GSK CH-BL

Art. 42 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 42 GSK · Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende

1. Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.

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