Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.4 GSK CH-BL

Art. 36 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Berichterstattung

Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 GSK · Berichterstattung

1. Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.

2. Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

← Art. 35 GSK Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand Art. 37 GSK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →