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543.4 GSK CH-BL

Art. 34 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports

Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
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Art. 34 GSK · Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports

1. Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.

2. Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.

3. Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin dem Antrag zustimmen.

4. Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.

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