543.4
GSK
CH-BL
Art. 32 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Errichtung und Zweck
Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Art. 32 GSK · Errichtung und Zweck
1. Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
2. Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
3. Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
4. Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre.
5. Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.