Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.4 GSK CH-BL

Art. 32 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Errichtung und Zweck

Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 GSK · Errichtung und Zweck

1. Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.

2. Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.

3. Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).

4. Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre.

5. Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.

← Art. 31 GSK Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand Art. 33 GSK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →