543.4
GSK
CH-BL
Art. 30 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflösung der GESPA
Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
Art. 30 GSK · Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflösung der GESPA
1. Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
2. Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke.