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543.4 GSK CH-BL

Art. 3 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Rechtsform, Sitz und Organe

Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Aufgaben und Organisation - Allgemeines
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Art. 3 GSK · Rechtsform, Sitz und Organe

1. Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.

2. Organe der Trägerschaft sind

a. die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);

b. der Vorstand;

c. das Geldspielgericht;

d. die Revisionsstelle.

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