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543.4 GSK CH-BL

Art. 28 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Finanzierung

Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
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Art. 28 GSK · Finanzierung

1. Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft

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