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543.4 GSK CH-BL

Art. 27 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Reserven

Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
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Art. 27 GSK · Reserven

1. Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.

2. Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50 % und höchstens 150 % des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.

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