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543.4 GSK CH-BL

Art. 21 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Unabhängigkeit

Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Aufgaben und Organisation - Allgemeines
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Art. 21 GSK · Unabhängigkeit

1. Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.

2. Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung.

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