543.4
GSK
CH-BL
Art. 21 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Unabhängigkeit
Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Aufgaben und Organisation - Allgemeines
Art. 21 GSK · Unabhängigkeit
1. Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
2. Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung.