Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.4 GSK CH-BL

Art. 18 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Rechnungswesen

Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 GSK · Rechnungswesen

1. Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.

2. Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1

← Art. 17 GSK Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand Art. 19 GSK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →