543.4
GSK
CH-BL
Art. 18 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Rechnungswesen
Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Finanzen
Art. 18 GSK · Rechnungswesen
1. Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
2. Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1