543.4
GSK
CH-BL
Art. 17 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Finanzierung
Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Finanzen
Art. 17 GSK · Finanzierung
1. Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.