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543.4 GSK CH-BL

Art. 17 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Finanzierung

Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Finanzen
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Art. 17 GSK · Finanzierung

1. Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.

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