543.4
GSK
CH-BL
Art. 15 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Wahl und Berichterstattung
Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Aufgaben und Organisation - Die Revisionsstelle
Art. 15 GSK · Wahl und Berichterstattung
1. Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2. Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR) vom 30. März 1911 ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
3. Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der jeweiligen Rechnung.