543.4
GSK
CH-BL
Art. 13 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Unabhängigkeit
Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Aufgaben und Organisation - Das Geldspielgericht
Art. 13 GSK · Unabhängigkeit
1. Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.