Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.4 GSK CH-BL

Art. 12 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeit

Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Aufgaben und Organisation - Das Geldspielgericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 GSK · Zuständigkeit

1. Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe

← Art. 11 GSK Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand Art. 13 GSK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →