543.4
GSK
CH-BL
Art. 10 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Sekretariat
Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Aufgaben und Organisation - Der Vorstand
Art. 10 GSK · Sekretariat
1. Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
2. Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.