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543.4 GSK CH-BL

Art. 1 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GSK · Gegenstand

1. Dieses Konkordat regelt

a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht);

b. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);

c. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);

d. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;

e. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.

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