543.4
GSK
CH-BL
Art. 1 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 GSK · Gegenstand
1. Dieses Konkordat regelt
a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht);
b. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);
c. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
d. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
e. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.