Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.3 CIJA CH-BL

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) - Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK)

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Art. 8 IKV 2020 · Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK)

1. Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.

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