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543.3 CIJA CH-BL

Art. 4 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) - Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien

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Art. 4 IKV 2020 · Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien

1. Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne von Art. 34 BGS darf höchstens CHF 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von CHF 100'000.- steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.

2. Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig.

3. Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.

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