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543.12 CH-BL

§ 9 Verordnung über den Swisslos-Fonds - Verwaltung des Swisslos-Fonds

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§ 9 Verordnung über den Swisslos-Fonds · Verwaltung des Swisslos-Fonds

1. Die Verwaltung des Swisslos-Fonds untersteht der Sicherheitsdirektion.

2. Der Vollzugsaufwand wird der Sicherheitsdirektion zu Vollkosten aus Swisslos-Mitteln abgegolten.

3. Die Verwaltung des Swisslos-Fonds schliesst die notwendigen Vereinbarungen ab und überwacht deren Einhaltung.

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