543.12
CH-BL
§ 9 Verordnung über den Swisslos-Fonds - Verwaltung des Swisslos-Fonds
§ 9 Verordnung über den Swisslos-Fonds · Verwaltung des Swisslos-Fonds
1. Die Verwaltung des Swisslos-Fonds untersteht der Sicherheitsdirektion.
2. Der Vollzugsaufwand wird der Sicherheitsdirektion zu Vollkosten aus Swisslos-Mitteln abgegolten.
3. Die Verwaltung des Swisslos-Fonds schliesst die notwendigen Vereinbarungen ab und überwacht deren Einhaltung.