§ 7 Verordnung über den Swisslos-Fonds - Ausschluss von Beiträgen
§ 7 Verordnung über den Swisslos-Fonds · Ausschluss von Beiträgen
1. Keine Beiträge werden gewährt an
a. * laufende und wiederkehrende Betriebskosten von Institutionen; vorbehalten bleibt § 2 Abs. 7;
b. ordentlichen Gebäudeunterhalt von kulturellen und sozialen Einrichtungen;
c. Fachtagungen und Konferenzen;
d. Herstellung, Publikation und Vertrieb von Lehrmitteln;
e. Äufnungen von Fonds und Vereinsvermögen;
f. Nach- und Restfinanzierungen, nachträgliche Übernahme von Defiziten;
g. bereits in Realisation befindliche Projekte;
h. nicht öffentliche Vereinsanlässe und Aktivitäten;
i. Benefizveranstaltungen;
j. * Projekte von Direktionen, Dienststellen und Abteilungen der kantonalen Verwaltung, von Gemeinden und Schulen aller Bildungsstufen gemäss Bildungsgesetzgebung, die der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dienen.