543.12
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Swisslos-Fonds - Beitragsausrichtung, Abrechnung
§ 4 Verordnung über den Swisslos-Fonds · Beitragsausrichtung, Abrechnung
1. Die Projektbeiträge werden à fonds perdu als einmalige Auszahlung, gestaffelt, in Form von Defizitgarantien oder als Darlehen ausgerichtet.
2. Die Beitragsempfänger erstatten innert 90 Tagen nach der Projektrealisierung eine Abrechnung über die Verwendung der zugesprochenen Swisslos-Mittel.