§ 3 Verordnung über den Swisslos-Fonds - Ergänzende Bestimmungen für die Verwendung der Swisslos-Fondsgelder
§ 3 Verordnung über den Swisslos-Fonds · Ergänzende Bestimmungen für die Verwendung der Swisslos-Fondsgelder
1. Die Swisslos-Fondsgelder können subsidiär oder in Absprache mit anderen Kantonen auch für Projekte mit regionaler oder nationaler Bedeutung eingesetzt werden, sofern sich der Standortkanton substanziell an den Kosten beteiligt; in Ausnahmefällen ist die Ausrichtung möglich, selbst wenn sich der Standortkanton nicht an der Finanzierung beteiligt.
2. Beiträge an Institutionen, die von Bund oder Kanton bereits mitfinanziert werden und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben, werden erwogen, wenn das zu unterstützende Projekt nicht Bestandteil einer gemäss Vereinbarung zu erbringenden Leistung ist.
3. Swisslos-Fondsgelder können gemäss § 2 Abs. 7 in Ausnahmefällen an laufende und wiederkehrende Betriebskosten von gemeinnützigen Institutionen für jeweils 3 Jahre eingesetzt werden. Aufgrund der Stellungnahme der Fachdirektion zum Gesuch schliesst die Sicherheitsdirektion als Verwalterin des Swisslos-Fonds eine Leistungsvereinbarung ab.