§ 2 Verordnung über den Swisslos-Fonds - Grundsätze für die Verwendung der Swisslos-Fondsgelder
§ 2 Verordnung über den Swisslos-Fonds · Grundsätze für die Verwendung der Swisslos-Fondsgelder
1. Die Swisslos-Fondsgelder werden für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Projekte verwendet; als solche gelten auch Projekte der in- und ausländischen Entwicklungszusammenarbeit sowie der Katastrophenhilfe und der humanitären Hilfe im In- und Ausland.
2. Die Swisslos-Fondsgelder werden für Projekte eingesetzt, die im Kanton Basel-Landschaft realisiert werden oder einen Bezug zum Kanton aufweisen und dessen Bevölkerung zugutekommen. Vorbehalten bleibt Abs. 1.
3. Die Unterstützung politischer Parteien und politischer Aktivitäten sowie von Wahl- und Abstimmungskomitees ist ausgeschlossen.
4. Es werden nur konkrete und überschaubare Projekte unterstützt; auf pauschale Unterstützungsgesuche wird nicht eingetreten.
5. Projektunterstützungen sind in der Regel einmaliger Natur; Veranstaltungen wie Festivals und Events mit regionaler Ausstrahlung und/oder wechselnden Programmen können wiederkehrend berücksichtigt werden.
6. Auf Beiträge aus dem Swisslos-Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
7. Wiederkehrende Beiträge an Beitragsempfänger gemäss § 8 Bst. a und b im Sozial-, Gesundheits- und Kulturwesen sind in Ausnahmefällen möglich.
8. Die Swisslos-Fondsgelder können für die Durchführung von Anerkennungspreisen (Kulturpreis, Chancengleichheitspreis und weitere) eingesetzt werden.
9. Swisslos-Fondsgelder werden nicht gewährt, wenn eine zwingende öffentlich-rechtliche gesetzliche Verpflichtung des Staates besteht.