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543.12 CH-BL

§ 14 Verordnung über den Swisslos-Fonds - Rechenschaftsablegung

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§ 14 Verordnung über den Swisslos-Fonds · Rechenschaftsablegung

1. Über die Zuwendungen und Zahlungsverpflichtungen erstattet der Regierungsrat dem Landrat im Rahmen der Jahresrechnung Bericht.

2. Eine Aufstellung der im Geschäftsjahr bewilligten Beiträge und Projekte wird im Internet und auf der Swisslos-Homepage regelmässig publiziert und bis Ende Juni des Folgejahres der Interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa zur Kenntnisnahme unterbreitet.

3. Die Geschäftsführung der Swisslos-Fondsverwaltung wird von der Finanzkontrolle geprüft.

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