543.12
CH-BL
§ 13 Verordnung über den Swisslos-Fonds - Termine
§ 13 Verordnung über den Swisslos-Fonds · Termine
1. Beitragsgesuche an den Swisslos-Fonds werden laufend bearbeitet.
2. Die Prüfung von Beitragsgesuchen dauert in der Regel 3 Monate.
2bis Sie beträgt mehr als 3 Monate
a. bei umfangreichen Projekten;
b. bei Projekten der ausländischen Entwicklungszusammenarbeit.
3. Beitragsgesuche müssen spätestens 3 Monate vor der Realisation eingereicht werden.
4. Beitragsgesuche im Rahmen der ausländischen Entwicklungszusammenarbeit sind bis 31. Oktober des dem Vergabejahr vorangehenden Jahres einzureichen.
5. Für Beitragsgesuche im Bereich der zeitgenössischen Kultur gelten die Eingabefristen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.