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543.12 CH-BL

§ 12 Verordnung über den Swisslos-Fonds - Zuständigkeiten

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§ 12 Verordnung über den Swisslos-Fonds · Zuständigkeiten

1. Über die Bewilligung sämtlicher Beiträge aus dem Swisslos-Fonds entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Sicherheitsdirektion.

2. Gesuche, die die Voraussetzungen für eine Unterstützung nicht erfüllen, werden von der Sicherheitsdirektion oder vom Regierungsrat abgewiesen.

3. Spätestens zu Beginn des Geschäftsjahres beschliesst der Regierungsrat auf Antrag der Sicherheitsdirektion plafonierte Spartenbeträge ohne Bestehen einer Budgetpflicht.

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