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543.12 CH-BL

§ 10 Verordnung über den Swisslos-Fonds - Mitwirkung und Beratung

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§ 10 Verordnung über den Swisslos-Fonds · Mitwirkung und Beratung

1. Bei Gesuchen um Beiträge für Projekte von kommunaler oder regionaler Bedeutung wird eine materielle Beteiligung (Koordination, Mitfinanzierung) der betreffenden Gemeinde vorausgesetzt.

2. Vor der Antragstellung an den Regierungsrat holt die Verwaltung des Swisslos-Fonds bei den Fachdirektionen Stellungnahmen ein.

3. Bei Unklarheiten bezüglich der Rechtmässigkeit einer Unterstützung mit Swisslos-Mitteln muss der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat beigezogen werden.

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