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543.11 CH-BL

§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Vo EG BGS) - Abrechnung

Vollzug
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§ 9 Vo EG BGS · Abrechnung

1. Der Bewilligungsbehörde ist innert 1 Monat nach der Veranstaltung eine Abrechnung vorzulegen. Auf Verlangen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Bewilligungsbehörde Einsicht in sämtliche Spielunterlagen zu gewähren.

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