543.11
CH-BL
§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Vo EG BGS) - Abrechnung
Vollzug
§ 9 Vo EG BGS · Abrechnung
1. Der Bewilligungsbehörde ist innert 1 Monat nach der Veranstaltung eine Abrechnung vorzulegen. Auf Verlangen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Bewilligungsbehörde Einsicht in sämtliche Spielunterlagen zu gewähren.