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543.11 CH-BL

§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Vo EG BGS) - Abgaben

Abgaben
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§ 7 Vo EG BGS · Abgaben

1. Pro Geschicklichkeitsspielpielautomat wird eine jährliche Abgabe von CHF 750.- erhoben. Abgabepflichtig ist der Inhaber oder die Inhaberin der entsprechenden Spielbewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele.

2. Mindestens die Hälfte dieser Abgaben wird zur Finanzierung von Massnahmen gegen die Spielsucht verwendet.

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