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543.11 CH-BL

§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Vo EG BGS) - Mindestalter

Spielerschutz
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§ 6 Vo EG BGS · Mindestalter

1. Für die Teilnahme an Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen sowie kleinen Geschicklichkeitsspielen gilt kein Mindestalter. Die Melde- bzw. Bewilligungsbehörde kann aber, sofern besondere Umstände es erforderlich machen, ein solches festlegen.

2. Das Mindestalter für die Teilnahme an den übrigen Kleinspielen beträgt 18 Jahre.

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