543.11
CH-BL
§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Vo EG BGS) - Mindestalter
Spielerschutz
§ 6 Vo EG BGS · Mindestalter
1. Für die Teilnahme an Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen sowie kleinen Geschicklichkeitsspielen gilt kein Mindestalter. Die Melde- bzw. Bewilligungsbehörde kann aber, sofern besondere Umstände es erforderlich machen, ein solches festlegen.
2. Das Mindestalter für die Teilnahme an den übrigen Kleinspielen beträgt 18 Jahre.