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§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Vo EG BGS) - Kleine Geschicklichkeitsspiele

Kleine Geschicklichkeitsspiele
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§ 5 Vo EG BGS · Kleine Geschicklichkeitsspiele

1. Kleine Geschicklichkeitsspiele sind Geldspiele, bei welchen der Gewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt. Sie werden weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt.

2. Kleine Geschicklichkeitsspiele sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind

a. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist ein Verein oder eine formlose Gesellschaft ohne wirtschaftlichen Zweck.

b. Als Gewinne dürfen nur Sachpreise abgegeben werden. Den Sachpreisen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Dienstleistungen. Unzulässig sind Preise in bar, Warengutscheine oder Edelmetalle. Der Rückkauf von Preisen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter ist nicht gestattet.

c. Der Preis für die Teilnahme pro Teilnehmerin oder Teilnehmer beträgt höchstens CHF 10.-, und der Wert der Sachpreise macht mindestens 50 % der Summe aller Einsätze aus. Die Summe aller Einsätze beträgt maximal CHF 50'000.-.

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