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543.11 CH-BL

§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Vo EG BGS) - Inhalt der Meldung

Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
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§ 4 Vo EG BGS · Inhalt der Meldung

1. Die Durchführung von Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen muss mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum der zuständigen Behörde gemeldet werden.

2. Die Meldung beinhaltet

a. Name und Kontaktangaben des durchführenden Vereins bzw. der durchführenden Gesellschaft;

b. Name und Kontaktangaben einer für die Durchführung verantwortlichen natürlichen Person;

c. Ort, Datum und Bezeichnung des Unterhaltungsanlasses;

d. Los- bzw. Kartenpreis sowie geplante Summe aller Einsätze;

e. geplanter Wert der Gaben.

3. Die Pflicht zur Einreichung einer Abrechnung gemäss § 9 entfällt. Auf Aufforderung der zuständigen Behörde ist hingegen eine Abrechnung einzureichen.

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