543.11
CH-BL
§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Vo EG BGS) - Inhalt der Meldung
Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
§ 4 Vo EG BGS · Inhalt der Meldung
1. Die Durchführung von Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen muss mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum der zuständigen Behörde gemeldet werden.
2. Die Meldung beinhaltet
a. Name und Kontaktangaben des durchführenden Vereins bzw. der durchführenden Gesellschaft;
b. Name und Kontaktangaben einer für die Durchführung verantwortlichen natürlichen Person;
c. Ort, Datum und Bezeichnung des Unterhaltungsanlasses;
d. Los- bzw. Kartenpreis sowie geplante Summe aller Einsätze;
e. geplanter Wert der Gaben.
3. Die Pflicht zur Einreichung einer Abrechnung gemäss § 9 entfällt. Auf Aufforderung der zuständigen Behörde ist hingegen eine Abrechnung einzureichen.