§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Vo EG BGS) - Lotto
§ 3 Vo EG BGS · Lotto
1. Auf die Durchführung eines Lottospiels finden folgende Bedingungen kumulativ Anwendung
a. Ein Verein oder eine Gesellschaft darf pro Kalenderjahr 1 Lottospiel an einem Unterhaltungsanlass für die Dauer von bis zu 2 Tagen durchführen. Eine Lottoveranstaltung gilt als Unterhaltungsanlass. Der Verkauf der Lottokarten, die Ermittlung der Gewinnerin oder des Gewinners und die Ausrichtung der Gewinne dürfen nur während und am Ort des Anlasses erfolgen.
b. Als Gewinne dürfen nur Sachpreise abgegeben werden. Den Sachpreisen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Dienstleistungen. Unzulässig sind Preise in bar, Warengutscheine oder Edelmetalle. Der Rückkauf von Preisen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter ist nicht gestattet.
c. Der Preis einer Lottokarte beträgt höchstens CHF 4.- und darf nicht mit anderen Verbindlichkeiten wie Eintrittskarten und dergleichen verbunden werden. Der Wert der Sachpreise macht mindestens 50 % der Summe aller Einsätze aus. Die Summe aller Einsätze beträgt maximal CHF 50'000.-.