§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Vo EG BGS) - Tombola
§ 2 Vo EG BGS · Tombola
1. Auf die Durchführung einer Tombola finden folgende Bedingungen kumulativ Anwendung
a. Die Verlosung muss anlässlich von durch einen Verein oder durch eine Gesellschaft durchgeführten Unterhaltungsanlässen (z. B. Konzert, Theater, Familienabend, Jahresfeier, Fest, Sportveranstaltung, Tierausstellung, Ausstellung von Gewerbeverein) stattfinden, und die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne müssen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen.
b. Als Gewinne dürfen nur Sachpreise abgegeben werden. Den Sachpreisen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Dienstleistungen. Unzulässig sind Preise in bar, Warengutscheine oder Edelmetalle. Der Rückkauf von Preisen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter ist nicht gestattet.
c. Der Wetteinsatz (Lospreis) beträgt höchstens CHF 4.-, und der Wert der Sachpreise macht mindestens 50 % der Summe aller Einsätze aus. Die Summe aller Einsätze beträgt maximal CHF 50'000.-.