543.11
CH-BL
§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Vo EG BGS) - Kontrollen
Vollzug
§ 12 Vo EG BGS · Kontrollen
1. Kontrollen an den Veranstaltungen können jederzeit und ohne Vorankündigung erfolgen. Die Veranstalterinnen oder Veranstalter sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten der Veranstaltung zu gewähren.