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543.11 CH-BL

§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Vo EG BGS) - Kontrollen

Vollzug
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§ 12 Vo EG BGS · Kontrollen

1. Kontrollen an den Veranstaltungen können jederzeit und ohne Vorankündigung erfolgen. Die Veranstalterinnen oder Veranstalter sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten der Veranstaltung zu gewähren.

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