543.11
CH-BL
§ 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Vo EG BGS) - Sperren
Vollzug
§ 11 Vo EG BGS · Sperren
1. Gegen veranstaltende Organisationen, welche die Vorschriften nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder verlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann die Bewilligungsbehörde je nach der Schwere der Verfehlung eine Sperre von 1-5 Jahren verfügen.