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543.11 CH-BL

§ 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Vo EG BGS) - Sperren

Vollzug
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§ 11 Vo EG BGS · Sperren

1. Gegen veranstaltende Organisationen, welche die Vorschriften nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder verlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann die Bewilligungsbehörde je nach der Schwere der Verfehlung eine Sperre von 1-5 Jahren verfügen.

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