543.11
CH-BL
§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Vo EG BGS) - Bewilligungsentzug
Vollzug
§ 10 Vo EG BGS · Bewilligungsentzug
1. Die Bewilligung für Kleinspiele wird insbesondere verweigert oder entzogen, wenn
a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit der Organisation und Durchführung des Spiels Personen beauftragt, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllen,
b. die veranstaltende Organisation oder deren verantwortliche Vertreterin oder verantwortlicher Vertreter keine Gewähr für die korrekte Durchführung des Spiels bieten oder in der jüngeren Vergangenheit geboten haben,
c. die veranstaltende Organisation die Bewilligung unter falschem Namen erschlichen oder ihren Namen einer anderen Organisation zur Verfügung gestellt hat.