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542.31 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden - Zuständigkeit

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§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden · Zuständigkeit

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 und die Aufsicht darüber obliegt der Sicherheitsdirektion.

Zuständigkeit § 2 Verordnung zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden →

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