542.31
CH-BL
§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden - Zuständigkeit
§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden · Zuständigkeit
1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 und die Aufsicht darüber obliegt der Sicherheitsdirektion.