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541 PMI CH-BL

§ 8 Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (KMU-Entlastungsgesetz) - Fristen

Schlussbestimmungen
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§ 8 KMU-Entlastungsgesetz · Fristen

1. Die Regulierungsfolgenabschätzung ist bei bestehenden Erlassen gemäss § 4 Absatz 3 Buchstabe b anhand einer zu erstellenden Prioritätenliste innerhalb von 2 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. Der Landrat kann diese Frist bei Bedarf angemessen verlängern.

2. Die Anlaufstelle (One Stop Shop) gemäss § 6 wird innerhalb von 1 Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes eingesetzt. Der Landrat kann diese Frist bei Bedarf angemessen verlängern.

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