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541 PMI CH-BL

§ 4 Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (KMU-Entlastungsgesetz) - Regulierungsfolgenabschätzung

Massnahmen
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§ 4 KMU-Entlastungsgesetz · Regulierungsfolgenabschätzung

1. Der Kanton führt eine Regulierungsfolgenabschätzung ein.

2. Die Regulierungsfolgenabschätzung wird durchgeführt, um feststellen zu können, in welchem Ausmass KMU, insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen, von behördlich verordneten Massnahmen betroffen sind (Ueberprüfung auf KMU-Verträglichkeit).

3. Die Regulierungsfolgenabschätzung wird angewandt

a. bei der Vorbereitung neuer Erlasse, von denen KMU betroffen sind;

b. für bestehende Erlasse, von denen KMU betroffen sind.

4. Mit der Regulierungsfolgenabschätzung wird geprüft

a. die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit von Regulierungen;

b. ob gegebenenfalls alternative Regulierungen den gleichen Zweck effizienter erfüllen können;

c. die Effizienz im Vollzug von Regulierungen;

d. die Belastung der KMU, namentlich im Hinblick auf

1. den administrativen Mehraufwand, der durch die Regulierungen hervorgerufen wird;

2. die Folgekosten der Regulierungen, beispielsweise infolge notwendig werdender Investitionen, erschwerter Betriebsabläufe, etc.

5. Zeigen die Resultate der Regulierungsfolgenabschätzung Handlungsbedarf auf, leitet der Regierungsrat die nötigen Korrekturmassnahmen zur Erreichung der Ziele im Sinne von § 2 ein.

6. Die Resultate der Regulierungsfolgenabschätzung sowie allfällige Korrekturmassnahmen gemäss Absatz 5 sind in der Regel Bestandteil der Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat.

7. Der Regierungsrat bezeichnet die Stellen, welche die Regulierungsfolgenabschätzung vornehmen.

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